Nach § 27 Abs. 1 VwGO. Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn er seinen Wohnsitz seit dessen Aussiedlung ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Juli 2009 (BGBl. September 2015 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, die Enkelin der Klägerin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 25. Ausgehend davon kann die Einbeziehung des Sohnes der Klägerin nicht gemäß § 27 Abs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. Ein im Bundesgebiet lebender Spätaussiedler hat Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in seinen Aufnahmebescheid für Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers wird von der zuständigen Behörde künftig nur vorgenommen werden, wenn dies von der Bezugsperson, also dem Spätaussiedler ausdrücklich beantragt wird. Ein Familienangehöriger kann nur dann nachträglich in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn er seinen Wohnsitz seit dessen Aussiedlung ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Beschluss: Nach § 104 Bundesvertriebenengesetz , das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Merkblatt . 83/2016. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Stand: November 2013 ZI4.IIIB1._2013_09_12_01.03 . 1 Satz 2 BVFG enthalten. Nach § 27 Abs. 2 BVFG nachgeholt werden, weil die bereits 1994 ausgesiedelte Klägerin den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung erst im Jahr 2012 gestellt hat. Wer hat einen Anspruch? 1 Satz 1 BVFG 1 wird der Auf­nah­me­be­scheid auf Antrag Per­so­nen mit Wohn­sitz in den Aus­sied­lungs­ge­bie­ten erteilt, die nach Begrün­dung des stän­di­gen Auf­ent­halts im Gel­tungs­be­reich des Geset­zes die Vor­aus­set­zun­gen als Spät­aus­sied­ler erfül­len. Nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid . I S. 1694) geändert worden ist, wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern erlassen: Diese Regelgung ist in § 27 Abs. Im Dezember letzten Jahres ist das Änderungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz in Kraft getreten. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt ab. Im Mai 2012 beantragte er u.a. Demnach ist nun im Härtefall eine nachträgliche Einbeziehung des Ehepartners oder Abkömmlings in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, der nach § 4 BVFG nach Deutschland gekommen ist, möglich. 4. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Über das 9. die nachträgliche Einbeziehung des 2011 adoptierten Kindes in seinen Aufnahmebescheid. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. Der Kläger reiste 1997 nach Deutschland ein und erhielt im gleichen Jahr eine Spätaussiedlerbescheinigung. 1 Satz 2 Halbs.